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   OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12   

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https://dejure.org/2012,19360
OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12 (https://dejure.org/2012,19360)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2012 - 20 W 134/12 (https://dejure.org/2012,19360)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 20 W 134/12 (https://dejure.org/2012,19360)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 ThUG
    Therapieunterbringungsgesetz: Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen therapeutischen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 14 ThUG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ThUG § 14
    Therapieunterbringung; Dringlichkeit; einstweilige Anordnung; Sicherungsverwahrung - Zur Voraussetzung des dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden bei Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Unterbringung nach dem ThUG

  • rechtsportal.de

    ThUG § 1
    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 14 ThUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12
    Nachdem das BVerfG im Anschluss an die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) mit Urteil vom 04. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) sämtliche Regelungen der Sicherungsverwahrung, insbesondere auch die im Jahr 2004 eingeführte Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne vorherigen Vorbehalt im Urteil, für verfassungswidrig erklärt und zugleich bis zu einer Neuregelung die Fortgeltung der bisherigen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 31. Mai 2013 in eingeschränkter Form angeordnet hatte, beauftragte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg den Facharzt für Psychiatrie Dr. A im Juni 2012 mit der Erstattung eines Gutachtens zur Vorbereitung der hiernach gebotenen Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.

    Des Weiteren deutet das im Strafvollstreckungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. A darauf hin, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung in Gestalt einer dissozialen und schizoiden Persönlichkeitsstörung vorliegt, wie sie das BVerfG in seinem Beschluss vom 04. Mai 2011 (a. a. O.) unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien des ThUG näher erläutert und hervorgehoben hat, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB insoweit gerade nicht erreicht sein muss.

    Zuvor hatte das BVerfG mit diesem Urteil vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung insgesamt als mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, jedoch die Bestimmungen über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstfrist von 10 Jahren hinaus für sog. Altfälle bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis 31. Mai 2013, unter der einschränkenden Voraussetzung weiter für anwendbar erklärt, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, wobei diese Anforderungen mit dem nachfolgenden Beschluss vom 15. September 2009 (StV 2012, 25) näher erläutert und konkretisiert wurden.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12
    Nachdem das BVerfG im Anschluss an die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) mit Urteil vom 04. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) sämtliche Regelungen der Sicherungsverwahrung, insbesondere auch die im Jahr 2004 eingeführte Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne vorherigen Vorbehalt im Urteil, für verfassungswidrig erklärt und zugleich bis zu einer Neuregelung die Fortgeltung der bisherigen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 31. Mai 2013 in eingeschränkter Form angeordnet hatte, beauftragte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg den Facharzt für Psychiatrie Dr. A im Juni 2012 mit der Erstattung eines Gutachtens zur Vorbereitung der hiernach gebotenen Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12
    Zuvor hatte das BVerfG mit diesem Urteil vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung insgesamt als mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, jedoch die Bestimmungen über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstfrist von 10 Jahren hinaus für sog. Altfälle bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis 31. Mai 2013, unter der einschränkenden Voraussetzung weiter für anwendbar erklärt, dass eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, wobei diese Anforderungen mit dem nachfolgenden Beschluss vom 15. September 2009 (StV 2012, 25) näher erläutert und konkretisiert wurden.
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12
    Seine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des ThUG hat der Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich mit Bezug auf den Beschluss des OLG Saarland vom 30. September 2011 - 5 W 212/11  (StV 2012, 31ff) und dessen Besprechung durch Ullenbruch (StV 2012, 44 ff) ergänzt.
  • OLG Stuttgart, 27.06.2011 - 8 W 150/11

    Einstweilige Therapieunterbringung: Verfassungsrechtliche Kriterien für ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12
    Der Senat kann nach den Entscheidungen des BVerfG vom 4. Mai 2011 und der hierauf gestützten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 13. Dezember 2011 und der nachfolgenden Entscheidung des Strafsenates vom 13. März 2012 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit mit einem Erfolg dieser Verfassungsbeschwerde und nachfolgend einer sofortigen Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung zu rechnen wäre, derzeit nicht erkennen (vgl. zu dieser Voraussetzung auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2011 - Az. 8 W 150/11 - dok. bei Juris).
  • SG Landshut, 19.11.1959 - 58/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 20 W 134/12
    Aus der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf zum ThUG (BT-Drucks. 17/3403, S. 58/59) ist zu entnehmen, dass hiermit insbesondere eine einstweilige Anordnung ermöglicht werden sollte, bevor die in § 1 Abs. 1 ThUG vorgesehene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über eine etwaige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung vorliegt.
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